RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), in der Fassung der Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424)
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59b RVG
§ 59b RVG
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- 1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- 2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- 3.
das Inkrafttreten der Änderungen.